I. Auslegungsbestimmungen
- In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Begriffe sind wie folgt zu verstehen:
a. AGB: die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Unternehmer (Vállalkozó) auf der Grundlage der §§ 6:77–6:80 des Gesetzes Nr. V aus 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch (im Folgenden: Ptk., unentgeltlich zugänglich unter www.net.jogtar.hu) erstellt hat.
b. Vertrag: der auf Grundlage dieser AGB zwischen dem Unternehmer und dem Vertragspartner zustande gekommene Vertrag, dessen Bestandteil der Individualvertrag und diese AGB sind und der entweder auf die Vermessung (Felmérés) oder auf die Realisierung (Kivitelezés) gerichtet sein kann.
c. Individualvertrag (Egyedi Szerződés): jene Urkunde, die unter Verwendung des als Anlage 1 zu diesen AGB beigefügten Musters erstellt wird, den Inhalt des Vertrages mit den im Zusammenhang mit den AGB stehenden weiteren Dokumenten bestimmt und deren Unterzeichnung (Annahme) durch die Parteien das Vertragsverhältnis begründet.
d. Auf Vermessung gerichteter Vertrag: der auf Grundlage dieser AGB durch die auf der Website erfolgte Dateneingabe und Abgabe der Einwilligungserklärung (kostenpflichtige Bestellung, im Folgenden: Bestellung/Megrendelés) seitens des Vertragspartners ausschließlich auf die Vor-Ort-Vermessung (Prüfung der Realisierbarkeit) gerichtete entgeltliche Vertrag.
e. Ausführung / Kivitelezés: die von der Kft. übernommene Aufstellung und Inbetriebnahme der die mittelbaren Vertragsgegenstände bildenden Vermögenswerte am Ort der Ausführung, wobei der Anschluss an das Netz (Hausnetz der Immobilie und/oder Netz des Netzbetreibers) nur dann Vertragsgegenstand ist, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren. Die sogenannte Standardisierung der Stromzähler sowie der Umbau der Elektroinstallation der Immobilie zur Aufnahme der PV-Anlage obliegt der Kft. nur dann, wenn die Parteien dies ausdrücklich so vereinbaren. Sonstige Facharbeiten (z. B. anderer Gewerke) fallen nur dann in den Individualvertrag, wenn die Parteien dies ausdrücklich regeln. Im Falle einer Wärmepumpe gehört der Anschluss an das vorhandene Heizungs-/Gebäudetechniksystem nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
f. Vertragspartner (Szerződő Fél): die andere Partei, die mit der Kft. den Vertrag schließt.
g. Kft.: der Unternehmer, d. h. die SUN Elements Korlátolt Felelősségű Társaság (Firmendaten: Fővárosi Törvényszék Cégbírósága Cg.01-09-407862, Sitz: 1042 Budapest, József Attila utca 52. Fsz. 2., Zweigniederlassung: 2191 Bag, hrsz 3003/84., vertreten durch: die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Csaba Hajnal und Szimóna Hajnal, Steuernummer: 23439988-2-41). Die für die Kontaktaufnahme maßgeblichen Kontaktdaten sind auf der Website angegeben.
h. Erfüllungsgehilfe/Kontraktor (Közreműködő): der im Sinne von § 6:129 Ptk. definierte Personenkreis.
i. Website: die Website www.sunelements.hu.
j. Anwendbare Rechtsvorschriften (insbesondere): Gesetz Nr. V aus 2013 (Bürgerliches Gesetzbuch), soweit auf den jeweiligen Vertrag anwendbar; Gesetz Nr. CLV aus 1997 über den Verbraucherschutz; Regierungsverordnung 45/2014 (II. 26.); sowie sonstige Rechtsvorschriften, die auf den Vertragsgegenstand Anwendung finden.
k. Detaillierte Vorschriften über Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern: die einschlägigen, insbesondere in der genannten Regierungsverordnung festgelegten Regelungen.
II. Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) bilden einen integrierenden Bestandteil der von der Kft. über die Website in Bezug auf die Vermessung/Ausführung der dort genannten Produkte abgeschlossenen Verträge.
- Die AGB und deren Bestimmungen gelten als Vertragsbedingungen, deren Kenntnisnahme, eingehende Erörterung und vollständige Annahme (ausgenommen, soweit im Individualvertrag etwas anderes geregelt ist) der Vertragspartner mit der Unterzeichnung der Bestellung bzw. des Individualvertrages anerkennt.
- Kommt zwischen den Parteien nur ein auf die Vermessung gerichtetes Vertragsverhältnis zustande (nicht aber auf die Ausführung), so finden die auf den Individualvertrag bezogenen Bestimmungen keine Anwendung, außer dort, wo die einschlägige Regelung nach ihrem Inhalt auf beide Fälle anwendbar ist. Die auf die Vermessung gerichtete Bestellung begründet keinen (Ausführungs-)Individualvertrag.
- Den vollständigen Vertragswillen der Parteien bilden die Bestellung bzw. der Individualvertrag, ferner die AGB und die bei Vertragsschluss als Anlagen bezeichneten weiteren Dokumente (im Folgenden zusammen: Vertrag). Die Bestellung darf den AGB nicht widersprechen; im Falle eines Widerspruchs sind die AGB maßgeblich.
- Mit Zustandekommen des Vertrages verlieren sämtliche früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Mitteilungen zwischen den Parteien sowie sämtliche damit zusammenhängenden Vertragspraktiken und -bedingungen ihre Gültigkeit.
- Bestehen zwischen den in den AGB und im Vertrag enthaltenen gleichlautenden Bestimmungen Abweichungen, so haben die individuell festgehaltenen Bestimmungen des Vertrages Vorrang. Liegt kein Widerspruch, sondern eine Ergänzung vor (d. h. der Individualvertrag ergänzt die einschlägige Regelung der AGB, ohne deren Anwendung auszuschließen), so sind beide Regelungen gemeinsam anzuwenden.
- Die Kft. hat den Inhalt der vorliegenden AGB dem Vertragspartner vor Abgabe der Bestellung/Unterzeichnung des Individualvertrages ohne besondere Voraussetzungen über ihre Website zugänglich gemacht.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit Abgabe der Bestellung/Unterzeichnung des Individualvertrages auf der Website/im Individualvertrag zu erklären, dass er sämtliche Vertragsbedingungen der AGB zur Kenntnis genommen, verstanden und ausdrücklich akzeptiert hat und dass er auf seine Fragen von der Kft. umfassende Antworten erhalten hat.
- Über etwaige Änderungen der AGB informiert die Kft. den Vertragspartner durch Veröffentlichung auf der Website mindestens 15 (fünfzehn) Kalendertage vor deren Inkrafttreten. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Änderungen der Unternehmensdaten vorliegen, die im öffentlichen Register geführt werden.
- Änderungen der AGB gelten für Individualverträge und Bestellungen, die nach deren Inkrafttreten abgeschlossen bzw. abgegeben werden.
- Die Parteien halten ausdrücklich fest, dass etwaige vom Vertragspartner verwendete Dokumente, die als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren wären, keinen Bestandteil des Vertrages bilden.
- Die Kft. stellt ausdrücklich klar, dass die auf der Website dargestellten Produkte, deren technische Parameter sowie die dort angegebenen Einzelpreise lediglich Richtwerte darstellen und weder einzeln noch im Zusammenhang ein bindendes Angebot der Kft. begründen. Hiervon ausgenommen ist das Angebot in Bezug auf die Vermessung (bezogen auf das Gebiet Ungarns).
III. Zustandekommen des Vertrages
- Die Bestellung kommt durch die Dateneingabe auf der Website und die ausdrückliche – auf eine Bestellung gerichtete – Erklärung des Vertragspartners zustande. Die Abgabe der Bestellung begründet ein kostenpflichtiges Rechtsverhältnis (Vertragsschluss auf elektronischem Wege).
- Der Individualvertrag kommt nach Erfüllung der Bestellung auf Grundlage des daraufhin erstellten konkreten Preisangebots und der sonstigen Bedingungen zustande. Der Individualvertrag wird in Papierform geschlossen.
- Die Bestellung gilt als abgegeben, wenn der Vertragspartner auf der Website das/die betreffende(n) Produkt(e) auswählt, den Erfüllungsort (genaue Postanschrift) und die dort abgefragten weiteren Daten angibt und auf der Website die ausdrückliche Erklärung abgibt, die Vermessung zu bestellen.
- Die Bestellung und Durchführung der Vermessung nach diesen AGB stellt eine besondere Voraussetzung für den Abschluss des Individualvertrags dar. Die Kft. schließt – aufgrund der Art der Produkte – keinen Individualvertrag ab, ohne dass zuvor durch sie oder ihren Erfüllungsgehilfen eine Vermessung durchgeführt wurde.
- Genießt die Immobilie/Bebauung irgendeinen Schutzstatus (z. B. Denkmal-, Ortsbild- oder Naturschutz), ist der Besteller (Megrendelő) verpflichtet, dies im Rahmen der Vermessung anzugeben. Gleiches gilt für alle sonstigen Umstände, die die Ausführung nachteilig beeinflussen können. Für nachteilige Folgen aus einer unterlassenen Information übernimmt die Kft. keine Haftung.
- Anlage des Individualvertrags ist insbesondere das Vermessungsprotokoll sowie das durch den Vertragspartner ebenfalls angenommene (bepreiste) Leistungsverzeichnis/Kostenbudget.
- Besondere, mit der Erfüllung verbundene Anforderungen (die nicht in Rechtsvorschriften, Normen, technischen Beschreibungen oder Plänen festgelegt sind) sowie quantitative und qualitative Parameter halten die Parteien erforderlichenfalls im Individualvertrag oder in den dazugehörigen Anlagen fest.
- Im Individualvertrag legen die Parteien den Umfang sämtlicher Tätigkeiten und Leistungen fest, zu deren Erbringung sich die Kft. im Rahmen ihrer Erfolgshaftung verpflichtet. Die im Individualvertrag genannten Tätigkeiten und Leistungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften, Normen, beruflichen Gepflogenheiten und den Regeln der ungarischen Sprache auszulegen.
- Für das wirksame Zustandekommen des Vertrages ist die Kft. berechtigt, die Vorlage solcher Dokumente zu verlangen, die die Vertretungsbefugnis belegen (z. B. Original oder beglaubigte Kopie des Handelsregisterauszuges, Musterunterschrift) oder nach dem für den Vertragspartner maßgeblichen nationalen Recht als gleichwertig gelten.
- Während der Abgabe der Bestellung bzw. beim Abschluss des Individualvertrages schließen die Parteien ausdrücklich aus, dass etwaige früher zwischen ihnen wirksame oder derzeit wirksame sonstige Vertragsverhältnisse und die damit verbundenen Vertragsregelungen, Praktiken und Bedingungen auf das jeweils betroffene Vertragsverhältnis Anwendung finden.
IV. Vertragsgegenstand
- Die Bestellung bezieht sich auf die Durchführung der Vor-Ort-Vermessung und die Abgabe eines darauf basierenden Preisangebots.
- Der Individualvertrag bezieht sich auf die Ausführung des von den Parteien auf Grundlage der obigen Bestellung festgelegten technischen Inhalts.
- Den Erfüllungsort haben die Parteien in der Bestellung/im Individualvertrag anhand der genauen Postanschrift, der Gemeinde/Ortsbezeichnung und der Flurstücksnummer (hrsz.) festzulegen. Für nachteilige Folgen aus fehlerhaften Angaben haftet der Vertragspartner.
- Die Erfüllungsfrist und deren zeitliche Staffelung legen die Parteien im Individualvertrag fest.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Individualvertrag zu erklären, dass er unbeschränkt berechtigt ist, die betreffenden Arbeiten in Bezug auf die betreffende Immobilie zu beauftragen. Für nachteilige Folgen aufgrund unrichtiger Angaben haftet der Vertragspartner.
- Planungs- und/oder Genehmigungsaufgaben obliegen der Kft. (bis 50 kWp), sofern diese für die Realisierung erforderlich sind. Bei einer Ausführung mit einer Leistung über diesem Wert umfasst die Gegenleistung des Vertragspartners die Planung/Genehmigung etc. nur dann, wenn dies im Individualvertrag ausdrücklich geregelt ist. Soweit der Kft. Planungsaufgaben obliegen, erstrecken sich diese auf die im Individualvertrag definierten Geräte sowie auf jene Planungsdokumentation, die von Rechtsvorschriften bzw. vom Netzbetreiber gefordert wird, und zwar für die dort bezeichneten Fachgebiete. Das Nutzungsrecht an der Planungsdokumentation erwirbt der Vertragspartner mit vollständiger Bezahlung der Vergütung ohne Einschränkung – mit Ausnahme der Nutzung für die Realisierung an anderen Immobilien.
- Die Parteien halten im Individualvertrag fest, ob die Kft. gegenüber dem Netzbetreiber eine Genehmigungspflicht trifft oder nicht. Im Rahmen der Leistung holt die Kft. beim Netzbetreiber das sogenannte MGT ein; hierzu ist der Vertragspartner verpflichtet, eine Annahmeerklärung abzugeben, sofern er die Ausführung weiterhin wünscht (innerhalb von 12 Arbeitstagen ab Zugang). Die Zeitdauer für die Abgabe der Annahmeerklärung wird auf die Erfüllungsfrist nicht angerechnet. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die Pläne durch einen Erfüllungsgehilfen der Kft. erstellt werden.
- Die Parteien halten fest, dass die Kft. ausschließlich für die elektrische Ausführung (elektrische Installation) verpflichtet ist; insbesondere ist sie nicht verpflichtet, Maurer-, Dachdecker-, Fliesenleger-, Maler- oder sonstige Bauarbeiten auszuführen.
- Die Kft. ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen (Közreműködő) einzusetzen. Bei deren Einsatz gelten die Bestimmungen des Ptk.
- Die Parteien vereinbaren, dass die im vorliegenden Vertrag enthaltenen Arbeiten (im Hinblick auf die Abnahme) rechtlich als unteilbar anzusehen sind.V. Gegenleistung und deren Bezahlung
- Die Kft. hat für die Vertragserfüllung Anspruch auf eine Gegenleistung (Unternehmervergütung).
- Die Vergütung im Falle der Vermessung beträgt: brutto 30.000 HUF je Vermessungsort (Immobilie), d. h. 30.000 HUF je Vermessungsort (Immobilie) zzgl. MwSt. Der Vermessungsort ist pro Flurstück zu verstehen.
- Die Vergütung im Falle der Ausführung (Kivitelezés) beträgt: der im Individualvertrag festgelegte Nettobetrag zzgl. MwSt.
- Die Parteien halten fest, dass es sich bei der vorgenannten Vergütung um eine Pauschalvergütung handelt, d. h. sie enthält sämtliche für die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Aufgaben durch die Kft. erforderlichen Entgelte und Kosten, mit Ausnahme der Kosten für Mehr- und Zusatzleistungen.
- Für den Umfang und die Zahlung der Mehrwertsteuer gelten die zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
- Auf Mehr- und Zusatzleistungen finden die Bestimmungen des Ptk. Anwendung, wobei die Parteien verpflichtet sind, sich innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Auftreten der Mehr- bzw. Zusatzleistung zu einigen. Kommt innerhalb dieser Frist keine Einigung zustande, ist die Kft. berechtigt, die Leistung bis zum Zustandekommen der Vereinbarung auszusetzen und über die bis dahin erbrachten Leistungen Rechnung zu stellen. Die Dauer der Aussetzung wird auf die Erfüllungsfrist nicht angerechnet. Kommt innerhalb von 30 Kalendertagen ab Auftreten der Mehr- oder Zusatzleistung keine Vereinbarung zustande, ist die Kft. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen.
- Unter Vergütung für erbrachte Leistungen ist in sämtlichen derartigen Abrechnungsfällen auch der Kaufpreis der an den Ort der Erfüllung gelieferten Vermögenswerte (Geräte) zu verstehen. Mit Begleichung der Rechnung erwirbt der Vertragspartner das Eigentum an den vorgenannten Gegenständen.
- Der Vertragspartner trägt die Ausführung sowie die Mehrkosten und Entgelte für solche Arbeiten, die bei der der vorliegenden Vereinbarung vorausgehenden Vermessung nicht erkennbar waren.
- Der Vertragspartner haftet dafür, dass das Bauwerk/der Unterbau, an dem die vertraglichen Arbeiten auszuführen sind, für die Ausführung gemäß dieser Vereinbarung geeignet ist.
- Mit Unterzeichnung des Individualvertrages erklärt der Vertragspartner, dass die Mittel zur Bezahlung der Gegenleistung zur Verfügung stehen.
- Im Falle der Bestellung (Vermessung) ist der Vertragspartner verpflichtet, die Vergütung für die Vermessung gegen Rechnung (es sei denn, es kommt ein Vertrag über die Ausführung zustande und dieser wird erfüllt) innerhalb von 8 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung zu bezahlen.
- Die Vergütung steht der Kft. auch dann zu, wenn die Vermessung im Verantwortungsbereich des Vertragspartners scheitert (es sei denn, der Vertragspartner sagt den Termin mindestens 2 Kalendertage vor dem vereinbarten Vermessungstermin schriftlich ab).
- Wird auf Grundlage der Vermessung ein Individualvertrag abgeschlossen und erfüllt, steht dem Vertragspartner im Rahmen dieses Individualvertrages ein Rabatt in Höhe der Vergütung für die Vermessung (in gleicher Höhe) zu. Der Vertragspartner verliert diesen Rabatt, wenn er einen im Individualvertrag festgelegten Betrag nicht fristgerecht bezahlt.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Anzahlung in Höhe von 60 % der im Individualvertrag festgelegten Bruttovergütung innerhalb von 5 Kalendertagen nach Übersendung der Anzahlungsanforderung per Überweisung zu leisten. Bis zur Zahlung der Anzahlung ist die Kft. zu keiner tatsächlichen Leistung verpflichtet; die Erfüllungsfrist verlängert sich um die Dauer des verspäteten Zahlungseingangs.
- Über die geleistete Anzahlung stellt die Kft. eine Anzahlungsrechnung aus und übermittelt diese dem Vertragspartner. Die Anzahlung ist in der Schlussrechnung zu verrechnen.
- Teilrechnungen werden – sofern in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist oder die Parteien im Individualvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren – nicht gestellt.
- Die Rechnung darf nach Erbringung der Leistung ausgestellt werden (bzw. bei Vereinbarung von Teilrechnungen im Individualvertrag bis zum dort festgelegten Umfang und in den dort geregelten Fällen). Voraussetzung für die Rechnungsausstellung ist daher die Durchführung der Ausführungsarbeiten.
- Verweigert der Vertragspartner die Abnahme grundlos unter Verstoß gegen § 6:247 Abs. 3 Ptk., äußert er sich nicht zur Abnahme (unterzeichnet das Abnahmeprotokoll nicht) oder behindert er die behördliche Genehmigung/Anzeige, so begründet dies für sich allein die Berechtigung zur Rechnungsausstellung, sofern die Leistung ansonsten erbracht wurde (die Ausführung ist abgeschlossen und entspricht § 6:247 Abs. 3 Ptk., bzw. die Anzeige/Genehmigung ist aus einem in der Sphäre des Vertragspartners liegenden Grund nicht erfolgreich).
- Der Vertragspartner entrichtet die Vergütung per Überweisung innerhalb von 5 Kalendertagen nach Übermittlung der Rechnung (bei Papierrechnung: nach deren Zugang).
- Die Rechnung ist im Falle einer Papierrechnung an die Wohnsitz-/Sitzadresse des Vertragspartners, im Falle einer elektronischen Rechnung an die im Individualvertrag angegebene E-Mail-Adresse zu senden. Die Zusendung an die vorgenannte Adresse begründet den Zugang.
- Im Falle verspäteter Zahlung hat der Vertragspartner Verzugszinsen in der nach dem Gesetz Nr. V aus 2013 maßgeblichen Höhe und entsprechend der Dauer des Verzugs zu zahlen (je nach Stellung des Vertragspartners gemäß §§ 6:48 bzw. 6:155 Ptk.).
- Gerät die Kft. aus einem von ihr zu vertretenden Grund (§ 6:186 Ptk.) mit der Einhaltung der im Individualvertrag festgelegten Erfüllungsfrist in Verzug, hat sie eine Verzugsstrafe zu zahlen. Die Verzugsstrafe beträgt 5.000 HUF für jeden Kalendertag des Verzugs. Bei einem Verzug von mehr als 20 Kalendertagen ist der Vertragspartner berechtigt, vom Individualvertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten (bzw. diesen fristlos zu kündigen).
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Kft. eine Vertragsstrafenentschädigung wegen Scheiterns in Höhe von 10 % der Nettounternehmervergütung zu zahlen, wenn der Vertrag aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zur Erfüllung gelangt.
- Die Vertragsstrafe kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Zahlungsfrist von 8 Tagen geltend gemacht werden. Die Partei ist von der Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe (oder eines Teils davon) befreit, wenn sie ihre Entlastung schlüssig darlegt.
- Für die gesetzliche Sach- und Produkthaftung (Gewährleistung) gelten die einschlägigen Bestimmungen des Ptk. (insbesondere §§ 6:159–6:170).
- Die Kft. übernimmt folgende Garantien nach Abnahme (gerechnet ab Erfüllung): a. Für von der Kft. selbst ausgeführte Arbeiten, ausgenommen Wechselrichter, Batterie und Solarmodule: 3 Jahre Garantie. b. Für Wechselrichter, Solarmodule und Batterien gewährt der Hersteller/Händler eine Garantie nach dessen Bedingungen. Im Falle eines Mangels teilt der Vertragspartner der Kft. den Fehler mit; die Kft. meldet den Anspruch dem Garantieverpflichteten (Hersteller oder Großhändler etc.). In Bezug auf diese Komponenten ist die Kft. daher nicht Garantieverpflichtete.
- Hinsichtlich der unter Punkt 59 a) genannten Verpflichtung ist die Kft. verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen ab Meldung des Mangels mit der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs zu beginnen und mit ausreichendem Personal bis zur Behebung des Mangels kontinuierlich zu arbeiten. Die endgültige Frist für die Erfüllung des Anspruchs beträgt 30 Kalendertage ab der Meldung. Ist diese Frist aus technologischen Gründen nicht einhaltbar, gilt die vom Vertragspartner bestimmte Frist.
- Für den unter Punkt 59 b) genannten Fall gilt die vom Hersteller/Händler festgelegte Frist.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Arbeitsbereich in einem für die Ausführung geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen.
- Der Arbeitsbereich ist geeignet, wenn die Arbeiten dort begonnen und ununterbrochen fortgeführt werden können und sämtliche Genehmigungen und Anzeigen vorliegen, die durch Rechtsvorschriften (einschließlich ggf. Gemeindenordnungen) für die Aufnahme und Fortführung der Arbeiten vorgeschrieben sind (z. B. baugestalterische Anzeige, erforderlichenfalls Genehmigung zur Inanspruchnahme öffentlichen Grundes etc.).
- Ist der Arbeitsbereich nicht geeignet, wird die Zeit bis zur Herstellung eines geeigneten Zustands nicht auf die Erfüllungsfrist angerechnet.
- Sind die Arbeiten nur unter Inanspruchnahme der Nachbarimmobilie auszuführen, ist weitere Voraussetzung für die Eignung des Arbeitsbereiches, dass eine Zustimmungserklärung des Nachbarn vorliegt. Enthält die Erklärung eine Einschränkung, die eine ununterbrochene Arbeitsausführung zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr nicht gewährleistet, werden die betroffenen Tage nicht auf die Erfüllungsfrist angerechnet.
- Stellt die Kft. technische Rahmenbedingungen fest, die eine sichere Ausführung oder eine Ausführung gemäß Vorschriften ausschließen oder erheblich erschweren, ist die Kft. berechtigt, die Erfüllung solange auszusetzen, bis der Vertragspartner den Arbeitsbereich ordnungsgemäß bereitstellt oder die Parteien ihren Individualvertrag ändern. Die Dauer der Aussetzung wird auf die Erfüllungsfrist nicht angerechnet.
- Nach Übergabe des Arbeitsbereichs sorgt die Kft. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für Personen-, Sach- und Arbeitssicherheit sowie für die Einhaltung der Umwelt- und Abfallwirtschaftsvorschriften.
- Der Vertragspartner – sowie jede von ihm oder mit seiner Erlaubnis auf dem Grundstück anwesende dritte Person – ist verpflichtet, sämtliche Anweisungen der Kft. zu befolgen, die zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten erforderlich sind.
- Der Vertragspartner oder Dritte dürfen die Tätigkeit der Kft. nicht behindern oder stören. Im Falle einer Behinderung oder Störung wird die Dauer der Behinderung nicht auf die Erfüllungsfrist angerechnet.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von der Kft. oder deren Erfüllungsgehilfen an den Arbeitsbereich gelieferten Produkte so lange zu bewachen, bis er das Eigentum daran erlangt. Der Vertragspartner haftet in diesem Zeitraum für alle Schäden an den vorgenannten Produkten, die nicht von der Kft. verursacht wurden.
- Die Kft. ist verpflichtet, die Anweisungen des Vertragspartners zu befolgen; für die Ausübung des Weisungsrechts gelten die Bestimmungen des Ptk. Die Parteien vereinbaren, dass die Kft. den Vertragspartner zu warnen hat, wenn dieser zweckwidrige, unfachmännische oder die Vertragserfüllung erschwerende Anweisungen erteilt. Hält der Vertragspartner seine Anweisung trotz Warnung aufrecht, kann die Kft. vom Vertrag zurücktreten oder die Arbeiten gemäß den Anweisungen des Vertragspartners auf dessen Risiko und Kosten ausführen. Die Kft. ist verpflichtet, die Ausführung einer Anweisung zu verweigern, wenn deren Befolgung gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen verstieße oder die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum anderer gefährden würde.
- Endet der Vertrag aus irgendeinem Grund vor vollständiger Erfüllung, ist die Kft. verpflichtet, die bis zum Tag der Beendigung erbrachten Leistungen unverzüglich (innerhalb von 3 Kalendertagen) zu erfassen, abzurechnen und den Arbeitsbereich an den Vertragspartner zurückzugeben.
- Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche Daten, Tatsachen und Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrages über die jeweils andere Partei bekannt werden, vertraulich zu behandeln, außer in Fällen, in denen eine zwingende Rechtsnorm deren Offenlegung vorschreibt.
- Für Schäden aus der Verletzung der Geheimhaltungspflicht haftet die verantwortliche Partei schadensersatzpflichtig.
- Zur Abgabe rechtswirksamer Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag berechtigte Personen werden von den Parteien im Individualvertrag benannt. Rechtswirksame Erklärungen können ausschließlich gegenüber diesen Personen abgegeben werden.
- Die Parteien können ihre Erklärungen ausschließlich schriftlich (persönliche Übergabe, E-Mail, Fax, Kurier, Postsendung) und in einer Form abgeben, die den Zeitpunkt des Zugangs nachweist. Im Falle von E-Mails gilt der Zeitpunkt der Versendung als Zeitpunkt des Zugangs.
- Die empfangende Partei ist verpflichtet, den Erhalt der Erklärung durch eine schriftliche Bestätigung nachzuweisen (z. B. Empfangsbestätigung auf einer Dokumentenkopie, Faxprotokoll, E-Mail-Bestätigung, Rückschein).
- Bestätigt der Empfänger eine Sendung innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Versendung nicht und geht dem Absender kein Nachweis über eine fehlgeschlagene Zustellung zu, ist der Absender verpflichtet, die Sendung ein weiteres Mal per eingeschriebener Postsendung mit Rückschein zu versenden. Geht diese mit dem Vermerk „nicht abgeholt“, „Empfänger unbekannt“ oder einem anderen in der Sphäre des Empfängers liegenden Grund zurück, gilt die Erklärung mit dem Tag der postalischen Rücksendung als zugestellt.
- Mündliche Mitteilungen sind schriftlich zu bestätigen, sofern sie Auswirkungen auf die Vertragserfüllung haben.
- Die Parteien sind verpflichtet, bei der Erfüllung des Vertrages in besonderem Maße zusammenzuarbeiten.
- Der Vertragspartner und die Kft. sind verpflichtet, auf die schriftlichen Anfragen der jeweils anderen Partei innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Zugang schriftlich substantiiert zu antworten, außer in Fällen, in denen laut Mitteilung eine unaufschiebbare Maßnahme zu treffen ist.
- Nach Erfüllung der Ausführungsarbeiten ist die Kft. verpflichtet, den Vertragspartner in Form einer schriftlichen Fertigstellungsmeldung entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften zu informieren. Der Vertragspartner ist verpflichtet, innerhalb von 1 Kalendertag nach Zugang der Fertigstellungsmeldung mit der Prüfung der Leistung zu beginnen und diese innerhalb von 2 Kalendertagen abzuschließen sowie innerhalb dieser Frist eine Erklärung über die Abnahme abzugeben. Die Abnahme darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die bzw. deren Beseitigung oder Nachtrag die bestimmungsgemäße Nutzung nicht hindern.
- Im Rahmen der Prüfung untersuchen die Vertreter der Parteien die Leistung und halten eine Liste etwaiger Mängel und fehlender Leistungen fest. Die Kft. verpflichtet sich, eine Frist für die Mängelbeseitigung zu benennen, die den letzten Tag der für die Abnahme festgelegten Frist nicht überschreiten darf.
- Nach Abnahme der Arbeiten ist die Kft. verpflichtet, ihre Maschinen, Materialien, angefallenen Abfälle sowie Baustelleneinrichtungen und Ausrüstungen vollständig zu entfernen.
- Gleichzeitig mit der Abnahme hat die Kft. die Leistungsdokumentation mit dem oben genannten Inhalt sowie sonstige in dieser Vereinbarung und in Rechtsvorschriften bestimmte Dokumente zu übergeben.
- Hat der Vertragspartner die Abnahme gemäß § 6:247 Abs. 3 Ptk. (Mangel, der die bestimmungsgemäße Nutzung verhindert) verweigert, informiert die Kft. den Vertragspartner nach Durchführung der erforderlichen Ergänzungs- bzw. Nachbesserungsarbeiten schriftlich; der Vertragspartner nimmt die Arbeiten – bei ordnungsgemäßer Leistung – ab.
- Das Eigentum an den eingebauten Vermögenswerten geht am Tag der vollständigen Bezahlung der (Schluss-)Rechnung auf den Vertragspartner über. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Kft. berechtigt – sofern der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung weder fristgerecht noch innerhalb einer weiteren, 15-tägigen Nachfrist nach Aufforderung nachkommt – die Vermögenswerte zu demontieren und abzutransportieren sowie die dadurch entstehenden Kosten und die Abnutzung zu verlangen. In diesem Zusammenhang verzichtet der Vertragspartner bereits mit Unterzeichnung des Individualvertrages auf sämtliche Besitzschutzrechte gegenüber der Kft. und stimmt zu, dass die vorgenannten Maßnahmen im Wege des berechtigten Selbsthilferechts durchgeführt werden.
- Die Parteien schließen den Vertrag stets bis zur vollständigen Erfüllung.
- Von einem durch Bestellung zustande gekommenen Vertrag kann der Vertragspartner innerhalb von 14 Kalendertagen ab Abgabe der Bestellung ohne Zahlungspflicht zurücktreten. Kann die Kft. mit dem Vertragspartner innerhalb von 15 Kalendertagen nach Abgabe der Bestellung keinen Termin vereinbaren, endet der auf Grundlage der Bestellung geschlossene Vertrag ohne weitere Erklärung.
- Für die Beendigung eines Vertrages vor Erfüllung gelten die Bestimmungen des Ptk. über Werk- und Ausführungsverträge unter Berücksichtigung der nachstehenden Regelungen.
- Die geschädigte Partei ist berechtigt, vom Individualvertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der andere Vertragsteil eine schwerwiegende Vertragsverletzung begeht und der geschädigten Partei die Erfüllung nicht mehr zumutbar ist. Jede in diesen AGB oder im Individualvertrag als schwerwiegende Vertragsverletzung bezeichnete Handlung oder Unterlassung begründet für sich genommen das Vorliegen des Wegfalls des Leistungsinteresses.
- Der Vertragspartner kann von seinem Sanktionsrecht auf Rücktritt/Kündigung Gebrauch machen, wenn: a. die Kft. mit der Erfüllung mindestens 30 Tage in Verzug ist; b. die Kft. ihre Tätigkeit am Arbeitsbereich ohne sachlichen Grund aussetzt (ausgenommen arbeitsfreie Tage, Wochenenden und Feiertage sowie Unterbrechungen aus technologischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen).
- Die Kft. kann von ihrem Sanktionsrecht auf Rücktritt/Kündigung (ggf. auch ohne vorherige Aussetzung) Gebrauch machen, wenn: a. der Vertragspartner den Arbeitsbereich nicht fristgerecht und vertragsgemäß bereitstellt; b. der Vertragspartner die Anzahlung nicht vollständig und fristgerecht entrichtet; c. der Vertragspartner die Rechnungsbeträge nicht vollständig und fristgerecht bezahlt; d. die Parteien über Mehr- bzw. Zusatzleistungen gemäß dieser Vereinbarung keine Einigung erzielen können und der Vertrag ohne diese nicht erfüllbar ist; e. der Vertragspartner oder Dritte die Tätigkeit der Kft. behindern oder erheblich stören.
- Tritt der Vertragspartner ohne schwerwiegende Vertragsverletzung vom Vertrag zurück bzw. kündigt diesen, ist er verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen ab Abgabe der entsprechenden Erklärung eine Reuezahlung (bánatpénz) in Höhe von 10 % der Nettounternehmervergütung an die Kft. zu leisten. Die Reuezahlung ist auch dann zu entrichten, wenn sich der Vertragspartner auf eine schwerwiegende Vertragsverletzung beruft, diese aber nach dieser Vereinbarung nicht als solche einzustufen ist oder dies durch ein Gericht festgestellt wird. Reuezahlung und Vertragsstrafe wegen Scheiterns des Vertrages dürfen nicht kumulativ angewendet werden.
- Im Falle der Beendigung des Vertrages aus welchem Rechtsgrund auch immer hat die Kft. Anspruch auf die Vergütung für die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen.
- Im Falle einer Vertragsverletzung ist jede Partei verpflichtet, vor Ausübung ihres Rechtes auf Rücktritt/Kündigung die andere, vertragsverletzende Partei schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens 5 Arbeitstagen (bei Zahlungsverzug 8 Kalendertage) zur Beseitigung der Vertragsverletzung aufzufordern.
- In der auf die Vertragsverletzung gestützten Kündigungs-/Rücktrittserklärung ist ausdrücklich auf die schwerwiegende Vertragsverletzung Bezug zu nehmen und der Sachverhalt bzw. die Umstände, die zur Einstufung als schwerwiegende Vertragsverletzung führen, sind zu benennen.
- Für in dem jeweiligen Vertrag nicht geregelte Fragen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Ptk. und der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften.
- Die Parteien halten fest, dass der Vertrag im Falle höherer Gewalt (vis maior) von jeder Partei gekündigt werden kann, sofern der betreffende Umstand mindestens 45 Tage andauert. Im Falle höherer Gewalt ist die hiervon Kenntnis erlangende Partei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu informieren; für Schäden aus unterlassener oder nicht ordnungsgemäßer Mitteilung haftet sie.
- Für die Entscheidung von Streitigkeiten vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des Budai Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Bezirksgericht Buda) als Amtsgericht.
- Die Parteien halten fest, dass der Vertrag nur schriftlich geändert werden kann.
- Die Parteien halten fest, dass der zustande gekommene Vertrag – ohne formelle Vertragsänderung – in folgenden Fällen als geändert gilt: a. im Falle der Änderung von in öffentlichen Registern eingetragenen Daten der Parteien mit dem Tag der Eintragung; b. im Falle der Änderung der Daten der Ansprechpartner bzw. der zur Leistungsbestätigung berechtigten Personen mit dem Tag des Zugangs der entsprechenden Mitteilung bei der anderen Partei, sofern zwingende Rechtsvorschriften dies nicht ausschließen.
- Der betreffende Vertrag tritt im Falle der Bestellung mit der Bestellung, im Falle des Individualvertrages mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung in Kraft.
- Steht eine Bestimmung dieser AGB im Widerspruch zu einer zwingenden Rechtsnorm, ist anstelle der betreffenden AGB-Bestimmung die zwingende Rechtsnorm maßgeblich.
- Soweit auf diese AGB und die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Verträge Vorschriften zur außergerichtlichen Streitbeilegung (Schlichtung) Anwendung finden, sind die relevanten Informationen unter folgender Website abrufbar: https://bekeltetes.hu/udvozlo

